Auf öffentlichen Parkplätzen kommt es immer wieder zu mehr oder weniger kleinen Bagatell-Schäden. Weil sich die Beteiligten meist nicht einig sind, geht die Angelegenheit oftmals vor Gericht.
Wer auf einem öffentlichen Parkplatz in eine freie Parklücke einfährt, muß auch damit rechnen, daß sich in den links oder rechts daneben parkenden Fahrzeugen noch Personen befinden, die unvermittelt die Tür öffnen könnten.
Kommt es in einer solchen Situation zu einem Unfall, so kann den Einfahrenden ein Mitverschulden treffen. Landgericht Saarbrücken, Entscheidung vom 29. Mai 2009 (Az.:
13 S 181/08).