Aufgrund mangelnder Beratung und Aufklärung von Versicherungsnehmern kommt es immer wieder zu Differenzen, wenn es um die Regulierung von Schadenansprüchen bei Leasingfahrzeugen geht. Hier kann auf Wunsch des Kunden hin die sogenannte
GAP-Deckung eingeschlossen werden.
Für Leasingfahrzeuge erstattet ein Versicherer bei vorzeitiger Aufhebung des Leasingvertrages aufgrund eines Totalschadens oder einer Totalentwendung neben dem Wiederbeschaffungswert auch den Differenzbetrag, der sich zu dem höheren Restbuchwert des Leasinggebers ergibt, wenn der Leasingvertrag eine entsprechende Verpflichtung vorsieht und Sie die Mitversicherung beantragt haben.