Der von den Finanzbehörden immer wieder gern vorgeschriebene und verlangte Vordruck Anlage EÜR ist nicht Pflicht.
Erstmals hat ein Gericht (Finanzgericht Münster, Az.: 6 K 2187/08) zu der seit 2005 geltenden Änderung im Steuerrecht Stellung genommen, nach der die Gewinnermittlung von Betriebseinnahmen, die über 17.500 Euro liegen, grundsätzlich auf einem amtlichen Formular zu erfolgen hat.
Der Kläger ermittelte seine gewerblichen Einkünfte seit Jahren mit dem elektronischen Datev-System und reichte die entsprechenden Ausdrucke zusammen mit der Steuererklärung bei seinem Finanzamt eingereicht.
Das Finanzamt forderte den Kläger jetzt jedoch dazu auf, die Gewinnermittlung auf dem amtlichem Vordruck Anlage EÜR vorzunehmen und diesen nachzureichen.
Für so viel Bürokratie hatte der Kläger kein Verständnis und zog vor Gericht. Dort errang er einen vorläufigen Erfolg.
Für die Gewinnermittlung auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck fehlt es nach Ansicht des Finanzgerichts Münster an einer wirksamen Rechtsgrundlage. Es sprach den Kläger daher von einer entsprechenden Verpflichtung frei.
Das zuständige Finanzamt hat gegen das Urteil Revision beim Bundesfinanzhof eingelegt. Das Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen X R 18/09 anhängig.