Mit Urteil vom 18.12.2008 (Az.: VI R 34/07) stärkt der Bundesfinanzhof Arbeitnehmern den Rücken.
Im verhandelten Fall ging es um einen Arbeitnehmer, dem ein Firmenwagen von seinem Arbeitgeber überlassen wurde. Entgegen der Auffassung seines Finanzamtes, war der Arbeitnehmer der Meinung, daß eine Versteuerung nach der Ein-Prozent-Regelung nicht anzusetzen ist, da er das Fahrzeug gar nicht privat nutze. Somit müsse er auch nicht einen geltwerten Vorteil versteuern, in dessen Genuss er gar nicht kommt.
[Mit dem elektronischen Fahrtenbuch Streitigkeiten vermeiden]
Nach Auffassung der Richter ist die Überlassung eines Firmenwagens, der auch privat genutzt werden darf, von einem Arbeitnehmer nicht in jedem Fall als geldwerter Vorteil zu versteuern. Es kommt vielmehr auf die Bauart und Ausstattung des Fahrzeugs an.
Lässt diese den Schluss zu, daß das Fahrzeug
typischerweise nicht zu privaten Zwecken genutzt wird, so muss ein Beschäftigter dafür auch keine Steuern zahlen.
Ist das Finanzamt trotzdem von einer privaten Nutzung des Firmenfahrzeugs überzeugt, so muss es diese dem Steuerpflichtigen im Einzelnen nachweisen. Das Finanzamt darf sich dabei nicht auf den Beweis des ersten Anscheins berufen.
Zur Erinnerung:
Überlässt ein Arbeitgeber einem Beschäftigten unentgeltlich beziehungsweise verbilligt einen Firmenwagen, der auch privat genutzt werden darf, so ist der damit verbundene geldwerte Vorteil als Einkommen zu versteuern.
Der zu versteuernde Betrag kann entweder durch die sogenannte Ein-Prozent-Regelung oder aber durch den Nachweis der tatsächlichen privaten Nutzung ermittelt werden. Im zweiten Fall muss ein Fahrtenbuch geführt werden.
Darf das Fahrzeug auch für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte genutzt werden, so sind bei der Ein-Prozent-Regelung monatlich zusätzlich 0,03 Prozent des Listenpreises einschließlich der Kosten für Sonderausstattungen zu versteuern.
[Mit dem elektronischen Fahrtenbuch Streitigkeiten vermeiden]